Diese Leistungsempfänger erhalten im September zusätzlich 226,28 €: Prüfen Sie, ob Sie anspruchsberechtigt sind.

Auch wenn Ihre reguläre Leistung über Ihren Arbeitgeber oder eine andere Organisation gezahlt wird, ist die Beihilfe weiterhin für Sie bestimmt. Grundsätzlich zahlt das Arbeitsamt (UWV) diese direkt an die berechtigte Person aus. Sind Sie sich unsicher, ob Sie anspruchsberechtigt sind? Dann achten Sie besonders auf Ihre Situation am 1. Juli 2026. Prüfen Sie, welche Leistung Sie zu diesem Zeitpunkt bezogen haben und welcher Grad der Behinderung für Sie galt.

Was passiert, wenn Sie Schulden haben?
Für Menschen mit Schulden gelten zusätzliche Regeln. Insbesondere bei einer Schuldenberatung kann es wichtig sein, auf welches Konto die Beihilfe überwiesen wird. Befinden Sie sich in einem gesetzlichen Schuldenbereinigungsverfahren über das WSNP? Dann kann das UWV Ihre reguläre Leistung direkt an einen Schuldenberater auszahlen. In diesem Fall geht die Beihilfe von 226,28 € ebenfalls an diesen Schuldenberater.

Bei einer gütlichen Schuldenregulierung über die Gemeinde läuft das Verfahren anders ab. Ein Schuldenberater darf den Zuschuss nicht automatisch einbehalten. Dies ist nur zulässig, wenn entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden. Haben Sie Schulden, nehmen aber derzeit keine Schuldenberatung in Anspruch? In diesem Fall darf ein Gläubiger laut UWV diesen Zuschuss nicht einbehalten. Daher darf der Betrag nicht einfach zur Verrechnung mit anderen ausstehenden Beträgen verwendet werden.

Prüfen Sie Ihre Leistungen im September.
Erhalten Sie Leistungen nach WIA, WAO, WAZ oder Wajong? Dann ist es ratsam, im September Ihre Leistungsabrechnung zu prüfen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sieht dort die zusätzliche Zulage.

Die reguläre Auszahlung dieser Behindertenleistungen erfolgt am Mittwoch, dem 23. September 2026. Der zusätzliche Betrag von 226,28 € wird etwa zur gleichen Zeit ausgezahlt. Ihre Bank benötigt möglicherweise einige zusätzliche Werktage für die Bearbeitung der Zahlung.

Das Wichtigste bleibt: Nicht jeder Leistungsempfänger erhält das Geld. Ein reguläres Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Krankengeld berechtigt nicht automatisch zu dieser Regelung. Es muss sich um die genannten Behindertenleistungen und die Situation am 1. Juli handeln. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Das Arbeitsamt überweist den Betrag automatisch. Für viele Leistungsempfänger bedeutet das in diesem Monat eine willkommene zusätzliche Zahlung von 226,28 €.