diese Leistungen als Dreizehnmonatszulagen und nicht als Dreizehnmonatsrenten bezeichnet. Der Unterschied ist nicht nur eine Frage der Bezeichnung: Auch bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung müssen die entsprechenden Bestimmungen Anwendung finden.
Die Auszahlungsregelung für Februar impliziert noch keinen konkreten Gutschriftstermin für 2027. Der in Forint angegebene Betrag hängt von der Februar-Leistung des jeweiligen Leistungsempfängers ab; daher lässt sich kein fester Betrag anhand einer angenommenen Erhöhungsrate angeben. Die 13. Monatsleistung ist nicht mit der 14. Monatsleistung zu verwechseln: Letztere betrug 2026 25 Prozent der monatlichen Anspruchsleistung, bestimmt aber nicht die Höhe der